Der Strom ist weg.
Kassen fallen aus, Türen bleiben geschlossen, Server stehen still. Mitarbeitende sind anwesend – können aber nicht arbeiten. Für viele Betriebe in Berlin war der jüngste Blackout kein
Ausnahmefall, sondern ein realer Stillstand.
Arbeitsrechtlich stellt sich sofort eine andere, viel brisantere Frage:
Wer trägt das Risiko der Arbeitsleistung – und wer zahlt die Löhne?
Die Antwort ist für Arbeitgeber unangenehm eindeutig.
ARBEITSRECHTLICHER KERN: BETRIEBSRISIKO LIEGT BEIM ARBEITGEBER
Während der Staat bei Stromausfällen fast nie haftet, greift im Arbeitsrecht ein anderes Prinzip:
§ 615 Satz 3 BGB – das Betriebsrisiko.
Fällt der Betrieb wegen externer Umstände aus – etwa durch einen Stromausfall –, bleibt der Arbeitgeber zur Vergütungszahlung verpflichtet, obwohl die Arbeit objektiv unmöglich ist.
Das bedeutet konkret:
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Mitarbeitende erscheinen zur Arbeit
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Der Betrieb kann sie nicht beschäftigen
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Der Lohn ist trotzdem voll zu zahlen
Kein Verschulden nötig. Kein Einfluss erforderlich.
Allein die Zuordnung zum Betriebsrisiko reicht aus.
Blackout = doppelte Belastung für Arbeitgeber
Der Berliner Blackout zeigt damit eine doppelte Schieflage:
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Kein staatlicher Schadensersatz für Umsatzausfälle
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Volle Lohnzahlungspflicht trotz Stillstand
Arbeitsrechtlich ist das konsequent.
Ökonomisch ist es für viele Betriebe existenziell.
Gerade kleine und mittlere Unternehmen stehen plötzlich vor der Situation:
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Kein Umsatz
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Laufende Fixkosten
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Ungekürzte Personalkosten
Und genau hier endet jede theoretische Resilienzdebatte.
Warum arbeitsrechtliche Vorsorge oft unterschätzt wird
Viele Betriebe denken bei Blackouts an Technik – aber nicht an Arbeitsrecht.
Dabei sind die entscheidenden Fragen:
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Gibt es Regelungen zu Arbeitsausfall?
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Ist Homeoffice rechtlich und technisch möglich?
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Gibt es arbeitsvertragliche Öffnungsklauseln für Notfälle?
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Sind Kurzarbeit oder Freistellung vorbereitet und rechtssicher?
Fehlt diese Vorsorge, schlägt der Blackout unmittelbar auf die Lohnabrechnung durch.
Arbeitsrechtliche Realität statt politischer Theorie
Der Staat definiert Stromversorgung als kritische Infrastruktur.
Arbeitsrechtlich spielt das keine Rolle.
Solange kein Sonderrecht greift, gilt:
Das Risiko der Nichtbeschäftigung trägt der Arbeitgeber.
Der Berliner Blackout macht damit sichtbar, was im Alltag oft verdrängt wird:
Arbeitsrecht ist Krisenrecht – und trifft Unternehmen genau dann, wenn alles andere schon schiefgeht.
ZUSAMMENFASSEND UND aus arbeitsrechtlicher Sicht
Der Blackout ist kein Randereignis, sondern ein Stresstest für das Betriebsrisikoprinzip.
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Der Staat haftet nicht
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Die Mitarbeitenden tragen das Risiko nicht
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Der Arbeitgeber trägt es allein
Rechtlich korrekt.
Politisch ungelöst.
Arbeitsrechtlich hochrelevant.
Und genau deshalb ist das kein Infrastrukturthema, sondern ein Thema, das in jede arbeitsrechtliche Risikoanalyse gehört.

